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BVGE 2023 VI/1

BVGE 2023 VI/1

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH

Verweigerung vorläufiger Schutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2023 VI/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration D-3584/2022 vom 9. März 2023 Beschwerdefrist bei Verfahren betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes. Grundsatzurteil. Art. 69, Art. 72, Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a, Art. 108 Abs. 6 AsylG. Bei Beschwerden gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes gilt eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann (E. 3.5—3.10). Délai de recours dans les procédures en lien avec le refus de la protection provisoire. Arrêt de principe. Art. 69, art. 72, art. 108 al. 3 en relation avec l'art. 40 et l'art. 6a al. 2 let. a, art. 108 al. 6 LAsi. Dans les cas de refus de la protection provisoire, le délai de recours est de 30 jours. Ceci vaut également lorsque la personne concernée peut retourner dans un Etat d'origine ou de provenance sûr (consid. 3.5—3.10). Termine di ricorso nelle procedure in materia di rifiuto della protezione provvisoria. Sentenza di principio. Art. 69, art. 72, art. 108 cpv. 3 in combinazione con gli art. 40 e 6a cpv. 2 lett. a, art. 108 cpv. 6 LAsi. Il termine di ricorso contro il rifiuto della protezione provvisoria è di 30 giorni. Ciò vale anche nel caso in cui la persona interessata può ritornare in un Paese di origine o di provenienza sicuro (consid. 3.5—3.10). Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und ersuchte in der Schweiz am 21. Juli 2022 um vorübergehenden Schutz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte sie noch am gleichen Tag zu diesem Gesuch. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine bereits seit etwa einem Jahr in Montenegro bei ihrer Familie aufgehalten, die dort lebe. Am 11. Mai 2022 habe sie in Montenegro den Schutzstatus erhalten. Sie habe jedoch keine geeignete Arbeit gefunden und auch nicht in die Ukraine zurückkehren können, weshalb sie in die Schweiz gereist sei. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, der Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2022 eine Beschwerdeeingabe. Sie brachte vor, die Verfügung des SEM sei zunächst an ihre temporäre Adresse zugestellt worden, weshalb sie diese nicht erhalten habe. Danach sei der Entscheid an ihren neuen Wohnort in einer Flüchtlingsunterkunft weitergeleitet worden, wo sie ihn am 11. August 2022 in Empfang genommen habe. Sie habe mangels Deutschkenntnissen einige Tage gebraucht, um mithilfe von anderen Personen dessen Inhalt zu verstehen. Als sie begriffen habe, was das Schreiben des SEM bedeute, habe sie sich umgehend an den Rechtsvertreter gewandt, welcher bei ihrer Befragung im Bundesasylzentrum anwesend gewesen sei. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Weiter erklärte sie, mit dem negativen Entscheid des SEM vom 29. Juli 2022 nicht einverstanden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde ein und weist diese ab. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Das SEM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nach Montenegro zurückkehren könne. Der Bundesrat habe Montenegro als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG betrage die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage. Ausgehend von dieser kurzen Beschwerdefrist wäre die Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 21. August 2022 elektronisch beim Gericht einging, verspätet. 3.2-3.4(...) 3.5 3.5.1 Zu klären ist vorliegend, welche Beschwerdefrist für Beschwerdeverfahren betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes zur Anwendung gelangt. Das Asylgesetz enthält in Art. 108 Abs. 1-5 Spezialregelungen für die Dauer der Beschwerdefristen. Diese variieren je nach Art des Verfahrens respektive des getroffenen Entscheids. Im Sinne eines Auffangtatbestands hält Art. 108 Abs. 6 AsylG für die " übrigen Fälle[n] " ohne ausdrückliche Fristenregelung fest, dass die Beschwerdefrist 30 Tage betrage. 3.5.2 Nach Art. 40 Abs. 1 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können. Kann die betroffene Person dabei in einen als verfolgungssicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat (safe country) zurückkehren, so beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), da davon ausgegangen wird, dass in diesen Staaten grundsätzlich keine Verfolgung droht. Ohne nähere Begründung wendet das SEM diese Regelung in der angefochtenen Verfügung auf ein Verfahren an, in welchem vorübergehender Schutz verweigert wird. Es bezieht sich dabei auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und nimmt mithin an, diese Bestimmungen seien analog auf Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes anwendbar, wenn die betroffene Person in einen Staat zurückkehren kann, welcher als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet wurde. Entsprechend setzte es gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen an. 3.6 3.6.1 Das 4. Kapitel des Asylgesetzes über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sieht keine spezifische Frist vor, innert welcher Beschwerde gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes zu er-heben ist. Soweit die Art. 66 ff. AsylG keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden gemäss Art. 72 AsylG auf die Verfahren nach den Art. 68, Art. 69 und Art. 71 AsylG die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung; auf die Verfahren nach den Art. 69 und Art. 71 AsylG finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung. 3.6.2 Die Bestimmungen zur Gewährung des Schutzstatus waren Gegenstand der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BBl 1996 II 1 ff.). Die Übersicht zu den Revisionsinhalten hält fest, dass die Gewährung des neu einzuführenden vorübergehenden Schutzes und die Rechtsstellung der Schutzbedürftigen in einem eigenen 4. Kapitel im Asylgesetz verankert werden soll, um den Aufenthalt der sogenannten Gewaltflüchtlinge gesetzlich zu regeln. Ziel sei unter anderem auch, die Asylbehörden von der Durchführung eines aufwendigen Individualverfahrens zu entlasten (BBl 1996 II 2). Mit der Schaffung einer besonderen, aber eng auf die Bestimmungen für Asylsuchende und Flüchtlinge abgestimmten Regelung sollte das Aufnahmeverfahren eine übersichtliche Struktur erhalten und sollten grösstmögliche Vereinfachungen im Verfahrensablauf erzielt werden (BBl 1996 II 18). 3.7 3.7.1 In der Botschaft vom 4. Dezember 1995 wurde sodann ausgeführt, dass es sich bei einem Gesuch nach Art. 18 AsylG sowohl um ein Asylgesuch im engeren Sinn - mithin ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 AsylG - als auch um das weniger umfassende Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes handeln könne. Eine Person könne ausdrücklich nur um vorübergehenden Schutz ersuchen, ohne geltend zu machen, im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu sein. Wenn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) in einem solchen Fall zum Schluss komme, dass die schutzsuchende Person die vom Bundesrat festgelegten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, werde ihr dieser verweigert und sie werde aus der Schweiz weggewiesen. Werde das Gesuch jedoch als Asylgesuch im engeren Sinn betrachtet, sei bei einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (BBl 1996 II 80 f.). 3.7.2 Im vorliegenden Fall ist das Gesuch der Beschwerdeführerin als reines Gesuch um vorübergehenden Schutz zu betrachten. Weder der schriftlichen Kurzbefragung noch dem Befragungsprotokoll vom 21. Juli 2022 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG geltend machen wollte. Vielmehr erklärte sie, dass sie aufgrund der aktuellen Kriegssituation nicht mehr in die Ukraine zurückkehren könne und es keine anderen Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr sprächen. Folglich handelt es sich um ein im Inland gestelltes Gesuch um vorübergehenden Schutz im Sinne von Art. 69 AsylG. Das SEM hat daher - nachdem es die Gewährung vorübergehenden Schutzes verweigerte - direkt die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug angeordnet. Dies hatte indessen zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat. 3.7.3 Nach dem Willen des Bundesrates sollten die Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes gerade keine ordentlichen Asylverfahren sein und es sollten auch keine Anhörungen durchgeführt werden. Dieses Vorgehen rechtfertigte der Bundesrat in der Botschaft mit dem Umstand, dass bei den sogenannten " Gewaltflüchtlingen " in aller Regel schon zu Beginn feststeht, dass zwar kein Asyl gewährt wird, die Wegweisung aber dennoch nicht vollzogen werden kann (BBl 1996 II 14). Das Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes sollte so konzipiert sein, dass die zuständigen Behörden anhand objektiver Kriterien individuelle oder kollektive Aufnahmeentscheide in einem vereinfachten und raschen Verfahren zugunsten schutzbedürftiger Personen würden treffen können (BBl 1996 II 18). 3.7.4 Die Beschwerdeführerin wurde zwar am 21. Juli 2022 kurz zu ihrem Gesuch befragt; das Gespräch dauerte indessen nur 40 Minuten (inkl. Rückübersetzung) und ist nicht mit einer einlässlichen Asylanhörung vergleichbar. Bereits deshalb erscheint fraglich, ob es gerechtfertigt ist, eine Analogie zu Art. 40 AsylG und damit zu Fällen herzustellen, bei denen nach der Anhörung ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird. Weiter hielt sie sich nicht im Bundesasylzentrum auf, sondern war zunächst in G. und danach in F. untergebracht. Selbst wenn bei der Befragung am 21. Juli 2022 ein Vertreter des Leistungserbringers Rechtsschutz anwesend war, beschränkte sich dessen konkrete Tätigkeit offenbar auf diese eine Verfahrenshandlung. Die angefochtene Verfügung wurde sodann auch nicht der Rechtsvertretung ausgehändigt, sondern direkt der Beschwerdeführerin eröffnet. 3.8 Das vorliegende Verfahren weist deutliche Unterschiede zu einem Asylverfahren auf, bei welchem sich die asylsuchende Person im Bundesasylzentrum aufhält und engmaschig von ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung beraten, begleitet und vertreten wird. Zwar verweist der mit der Asylgesetzrevision vom 25. September 2015 neu gefasste Art. 72 AsylG für Verfahren nach Art. 69 AsylG ausdrücklich auf die Bestimmungen des 8. Kapitels, womit die Vorschriften über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG grundsätzlich sinngemäss zur Anwendung kommen. Wenn jedoch kein Asylverfahren durchgeführt wird und sich die betroffenen Personen nur für kurze Zeit oder gar nicht in den Bundesasylzentren aufhalten, kommen diese nur in sehr eingeschränktem Masse in den Genuss dieses Rechtsschutzes. Anders würde es sich allenfalls verhalten, wenn die schutzsuchende Person (auch) ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling stellt. Dieses würde zwar bei Gewährung vorübergehenden Schutzes sistiert; bei einer allfälligen Verweigerung würde das Verfahren indessen fortgesetzt (vgl. Art. 69 Abs. 3 und 4 AsylG). Gemäss der Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Fortsetzung des Asylverfahrens in den Zentren des Bundes stattfindet (BBl 2014 7991, 8079). Entsprechend würde die schutzsuchende Person in diesem Fall wie in jedem anderen Asylverfahren während der verschiedenen Verfahrensschritte durch eine zugewiesene Rechtsvertretung begleitet und beraten. Unter anderem würde ein negativer Entscheid der Rechtsvertretung eröffnet, welche diesen der betroffenen Person erläutern und eine allfällige Beschwerdeerhebung ansprechen könnte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die Rolle der Rechtsvertretung in Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes gegenüber den Asylverfahren vergleichsweise wenig umfassend auszugestalten, zumal der überwiegende Teil dieser Verfahren unproblematische Fälle betrifft. Dieses pragmatische Vorgehen entspricht denn auch der Konzeption des S-Status, um in einer Situation, in welcher innerhalb kurzer Zeit viele, in der Regel offensichtlich schutzbedürftige Personen in die Schweiz kommen, rasch und unbürokratisch reagieren zu können. Indem den anspruchsberechtigten Personen in einem summarischen Verfahren zeitnah vorübergehender Schutz gewährt wird, können aufwendige individuelle Asylverfahren vermieden werden. Eine umfassende Vertretung durch den Leistungserbringer Rechtsschutz, wie er bei ordentlichen Asylgesuchen vorgesehen ist, erscheint daher nicht notwendig. 3.9 Angesichts der obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck der Regelungen betreffend die Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss der Art. 66 ff. AsylG kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich beim Verfahren über die Gewährung vorübergehenden Schutzes um ein besonderes Verfahren handelt, welches insbesondere im Hinblick auf den Rechtsschutz erheblich von einem Asylverfahren im engeren Sinn abweicht. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, welche auf ein Verfahren in einem Bundesasylzentrum mit Durchführung einer Anhörung und einer Begleitung durch eine zugewiesene Rechtsvertretung ausgelegt sind, erscheint daher nicht gerechtfertigt. Die Folgen der damit verbundenen kurzen Beschwerdefrist werden nicht durch flankierende Massnahmen aufgefangen und die Schutzsuchenden werden zum Teil weit entfernt von den Bundesasylzentren in privaten Unterkünften untergebracht, weshalb der zeitnahe Zugang zu einer Rechtsberatung und —vertretung nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Offenkundig kann - wie der vorliegende Fall zeigt - die analoge Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der safe-country-Regelung mit entsprechender Verkürzung der Rechtsmittelfrist einschneidende Auswirkungen haben. Es erscheint daher sachgerecht, Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes - jedenfalls wenn es sich ausschliesslich um ein solches handelt - unter den Auffangtatbestand von Art. 108 Abs. 6 AsylG einzuordnen (vgl. bereits Urteil des BVGer E-2140/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3.3 m.H.). 3.10 Für den vorliegenden Fall ist somit festzustellen, dass die Beschwerdefrist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SEM 30 Tage betrug und bis zum 11. September 2022 lief. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20. und 24. August 2022 erfolgten daher fristgerecht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.